Antidumpingzoll Türkei: Liste nach Zolltarifnummer abfragen

Ob eine Ware bei der Einfuhr in die Türkei einen türkischen Antidumping-, Ausgleichs- oder Schutzzoll auslöst, entscheidet die Maßnahmenliste des türkischen Handelsministeriums (T.C. Ticaret Bakanlığı, İthalat Genel Müdürlüğü) — nicht TARIC und nicht EZT-online, die ausschließlich die EU-Seite abbilden. Der Abgleich auf dieser Seite prüft eine eingegebene Zolltarifnummer gegen 1.459 aktive Zeilen dieser Liste (1.407 Antidumping-, 49 Schutz- und 3 Ausgleichsmaßnahmen; 1.251 davon mit noch nicht abgelaufenem Enddatum; Stand des Abgleichs 21.08.2026, zugrunde liegende Quelldatei „Yürürlükteki Önlemler 13.07.2026.xlsx") und trennt dabei zwei Trefferarten, die nicht gleichgesetzt werden dürfen: erfasst bedeutet, dass Ihr Code in den Anwendungsbereich einer Maßnahme fällt; enger bedeutet, dass die Maßnahme eine tiefere Zeile unterhalb Ihres Codes trifft und Sie mit Ihrer vollständigen Nummer gegenprüfen müssen. Deutschland ist in dieser Liste keine theoretische Größe: 137 aktive Zeilen decken deutschen Ursprung ab — 13 nennen Deutschland namentlich, 124 laufen über die Ursprungsgruppen „Avrupa Birliği" (Europäische Union), „AB (İspanya hariç olmak üzere)" und „Tüm Ülkeler". Weißblech der Positionen 7210.11, 7210.12.20, 7210.90.40, 7212.10 und 7212.40.20 mit Ursprung Deutschland trägt seit dem 20. Dezember 2025 einen Antidumpingzoll von 5,53 % (Thyssenkrupp Rasselstein GmbH) beziehungsweise 11,05 % (Diğerleri, alle übrigen) auf den CIF-Wert — Tebliğ 2025/40, Resmî Gazete Nr. 33113. Ein abgelaufenes Enddatum bedeutet dabei nicht, dass die Maßnahme weg ist: nach Art. 35 der türkischen Verordnung über die Verhinderung unlauteren Wettbewerbs bei der Einfuhr (Resmî Gazete vom 30.10.1999, Nr. 23861) bleibt eine Maßnahme während einer eingeleiteten Auslaufüberprüfung in Kraft, bis die Untersuchung abgeschlossen ist.

Quelle: Resmî Gazete (Amtsblatt der Republik Türkei), Nr. 33113 vom 20.12.2025 · T.C. Ticaret Bakanlığı — Handelsministerium der Republik Türkei · Germany Trade & Invest (GTAI), Meldung vom 08.01.2026 · Bundeszollverwaltung (zoll.de) · Bundeszollverwaltung · Europäische Kommission, GD TAXUD · EUR-Lex, Amtsblatt der EU, L 2026/1930 vom 05.08.2026 · EUR-Lex, Amt für Veröffentlichungen der EU · EUR-Lex, Amtsblatt der EU L vom 24.06.2026. Daten zuletzt aktualisiert: .

Welche Richtung meinen Sie — Einfuhr aus der Türkei oder Ausfuhr in die Türkei?

Trifft meine Zolltarifnummer eine türkische Maßnahme?

Was bedeutet erfasst — und was bedeutet enger?

Warum steht mein Land nicht in der Trefferliste — und ich bin trotzdem betroffen?

Die Maßnahme ist abgelaufen — muss ich trotzdem zahlen?

Wie hoch ist der Antidumpingzoll auf deutsches Weißblech in der Türkei?

Reicht die Zolltarifnummer als Antwort?

Wer erlässt diese Maßnahmen und wo steht der verbindliche Wortlaut?

Wie lange gilt eine türkische Maßnahme?

Was prüfe ich vor dem nächsten Angebot an einen türkischen Kunden?

Und die andere Richtung: was gilt bei der Einfuhr aus der Türkei in die EU?

Woher stammen diese Daten und wo enden sie?

Quelle

Häufig gestellte Fragen

Ist diese Liste die Antidumpingliste der EU?

Nein. Sie enthält ausschließlich Maßnahmen, die die Türkei auf ihre eigenen Einfuhren anwendet; Quelle ist die Liste „Yürürlükteki Önlemler" des türkischen Handelsministeriums. Für eine EU-Zollanmeldung ist sie nicht verwendbar — dort gelten EZT-online und TARIC. Umgekehrt bilden TARIC und EZT-online die türkischen Maßnahmen nicht ab.

Was ist der Unterschied zwischen einem Treffer „erfasst" und einem Treffer „enger"?

Erfasst heißt: Ihre Nummer beginnt mit dem Code der Maßnahme, die Maßnahme deckt Ihre Ware ab. Enger heißt: der Code der Maßnahme beginnt mit Ihrer Nummer, die Maßnahme zielt also auf eine tiefere Zeile unterhalb Ihres Codes, und Sie müssen mit Ihrer vollständigen zwölfstelligen Nummer gegenprüfen. Dieselbe Ware kann beides liefern: 7208.39 ergibt 28 Zeilen, alle nur enger; 7208.39.00.10.11 ergibt 6 Zeilen, alle erfasst.

Schützt die A.TR. vor türkischen Antidumpingzöllen?

Nein. Die Zollunion nimmt den Regelzoll, nicht die handelspolitischen Schutzinstrumente. Die Bundeszollverwaltung formuliert es für die EU-Seite ausdrücklich: Antidumpingzölle, Ausgleichszölle und Zusätzliche Zölle werden stets ergänzend zum Drittlandszoll erhoben, auch bei reduziertem Satz oder Befreiung; Ausnahme sind die Fälle der Zollbefreiungsverordnung. Auf der türkischen Seite gilt dasselbe Prinzip: die Maßnahme aus dem Tebliğ wird zusätzlich zum türkischen Einfuhrzoll erhoben.

Wie hoch ist der türkische Antidumpingzoll auf Weißblech aus Deutschland?

Nach Tebliğ 2025/40 (Resmî Gazete vom 20.12.2025, Nr. 33113) trägt Thyssenkrupp Rasselstein GmbH 5,53 % und „Diğerleri", also alle übrigen Unternehmen deutschen Ursprungs, 11,05 % — jeweils in Prozent des CIF-Werts. Betroffen sind die Positionen 7210.11, 7210.12.20, 7210.90.40, 7212.10 und 7212.40.20; das veröffentlichte Enddatum ist der 20.12.2030.

Die Maßnahme ist laut Liste abgelaufen — ist sie damit weg?

Nicht zwingend. Tebliğ 2025/40 Art. 5 Abs. 5 wiederholt Art. 35 der türkischen Verordnung über die Verhinderung unlauteren Wettbewerbs bei der Einfuhr: wird vor dem Fristende eine Auslaufüberprüfung eröffnet, bleibt die Maßnahme in Kraft, bis die Untersuchung abgeschlossen ist. Deshalb zeigt der Abgleich in diesem Fall „Prüfpflicht" statt „aufgehoben" und verweist auf den Resmî Gazete. 208 der aktiven Zeilen tragen ein überschrittenes Enddatum.

Deutschland steht nicht in der Trefferliste — bin ich damit sicher?

Nein, aus zwei Gründen. Erstens tragen Gruppenzeilen kein Länderkürzel und decken Deutschland trotzdem mit: 74 aktive Zeilen laufen über „Avrupa Birliği" (Europäische Union), 5 über „AB (İspanya hariç olmak üzere)" und 45 über „Tüm Ülkeler". Zusammen mit den 13 namentlichen Zeilen sind es 137 aktive Zeilen, die deutschen Ursprung abdecken. Zweitens ist nicht Ihr Firmensitz maßgeblich, sondern der nichtpräferenzielle Ursprung der Ware.

Kann ich betroffen sein, obwohl gegen Deutschland nie eine Untersuchung geführt wurde?

Ja. Wird eine bestehende Maßnahme durch Verlagerung des Ursprungs oder der Tarifposition unwirksam gemacht, eröffnet das türkische Handelsministerium eine Untersuchung und kann die Maßnahme auf das betreffende Land oder die betreffende Ware erstrecken (teşmil). Solche Zeilen sind im Ergebnis eigens gekennzeichnet — die Zeile zur Position 5407 mit Ursprung Deutschland (Tebliğ 2024/8, Aktenzeichen OEK.147.07.2023) ist genau auf diesem Weg entstanden.

Reicht die Zolltarifnummer, um die Betroffenheit zu klären?

Nein. Tebliğ 2025/40 Art. 5 Abs. 2 stellt klar, dass für die Anwendung sowohl die GTP der geltenden türkischen Nomenklatur als auch die Warenbezeichnung in der Tabelle des Art. 4 maßgeblich sind. Art. 5 Abs. 3 fügt hinzu, dass spätere Änderungen an Position oder Bezeichnung die Anwendung nicht hindern. Ein codebasierter Abgleich ist deshalb ein Einstieg, kein Ergebnis.

Warum zeigt der Abgleich eine Spanne statt eines einzelnen Satzes?

Weil türkische Maßnahmen häufig firmenabhängige Sätze festlegen. Die Ministeriumsliste führt diese Spaltung als Spanne zusammen — beim Weißblech deutschen Ursprungs etwa %5,53-%11,05. Welcher Satz für einen konkreten Hersteller gilt, entscheidet die Firmentabelle in Art. 4 des Tebliğ, nicht diese Liste.

Warum stehen die Warenbezeichnungen nicht auf Deutsch?

Weil die Warenbezeichnung nach Tebliğ 2025/40 Art. 5 Abs. 2 mitentscheidend für die Anwendung ist. Eine Übersetzung würde genau den maßgeblichen Wortlaut verändern. Die Bezeichnungen erscheinen daher unverändert auf Türkisch und, soweit vorhanden, auf Englisch.

Was bedeutet das Datum neben dem Ergebnis?

Es ist der Tag, an dem diese Seite die Ministeriumsliste zuletzt abgeglichen hat — nicht der Tag, an dem das Ministerium die Liste geändert hat. Der Stand des Ministeriums steht im Dateinamen der Quelldatei: „Yürürlükteki Önlemler 13.07.2026.xlsx". Gerade bei einem Nulltreffer ist dieses Datum der eigentliche Aussagegehalt.

Der Abgleich findet nichts — kann das an einem Tippfehler liegen?

Ja, und der Abgleich erkennt das nicht von selbst: die Eingabe 999999 liefert genauso null Treffer wie 3919.10, 7318 oder 8544. Deshalb fragt die Seite zusätzlich die amtliche Bezeichnung des eingegebenen Codes im türkischen Zolltarif ab und sagt ausdrücklich, wenn es dort keine Zeile dazu gibt.

Wer erlässt türkische Antidumping- und Schutzmaßnahmen?

Antidumping- und Ausgleichsuntersuchungen führt die Generaldirektion für Einfuhren des türkischen Handelsministeriums; entschieden wird im Bewertungsausschuss mit Genehmigung des Handelsministers, der Rechtsakt ergeht als Tebliğ. Schutzmaßnahmen ergehen dagegen als Beschluss (Karar) mit eigener Beschlussnummer. Veröffentlicht wird beides im Resmî Gazete.

Kostet die Abfrage etwas?

Nein. Sie ist frei, ohne Anmeldung und ohne Guthaben nutzbar, und das Ergebnis wird nicht gekürzt — auch nicht bei 89 Zeilen. Aus Schutzgründen sind 60 Abfragen pro Minute und IP zulässig.

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