T1 oder T2: Welches Versandverfahren gilt für die Türkei?

Im Warenverkehr mit der Türkei kommt das gemeinsame Versandverfahren zur Anwendung; die Türkei wird von der deutschen Zollverwaltung als Vertragspartei des Übereinkommens geführt und ist es nach Angaben der Fachpresse seit dem 1. Dezember 2012. T1 (externes Verfahren) gilt für Nicht-Unionswaren, deren Einfuhrabgaben noch nicht entrichtet sind; T2 (internes Verfahren) gilt für Unionswaren, die über ein Drittlandsgebiet befördert werden und ihren Unionsstatus behalten sollen. Abgewickelt wird das Verfahren elektronisch über NCTS – in Deutschland über ATLAS-Versand – und es ist grundsätzlich eine Sicherheit zu leisten.

Quelle: Generalzolldirektion (zoll.de) · VerkehrsRundschau. Daten zuletzt aktualisiert: .

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Worin unterscheiden sich T1, T2 und T2F?

Wo steht die Türkei im gemeinsamen Versandverfahren?

Ersetzt die A.TR. das Versandpapier?

Wie läuft ein Versandverfahren in NCTS und ATLAS ab?

Welche Formen der Sicherheitsleistung gibt es?

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Häufig gestellte Fragen

Was ist der Unterschied zwischen T1 und T2?

T1 ist das externe Versandverfahren für Nicht-Unionswaren, deren Einfuhrabgaben noch nicht entrichtet sind; sie werden unter zollamtlicher Überwachung befördert. T2 ist das interne Versandverfahren für Unionswaren, die durch ein Drittlandsgebiet befördert werden und dabei ihren Unionsstatus behalten sollen.

Kann man mit der Türkei ein gemeinsames Versandverfahren nutzen?

Ja. Die Türkei wird von der deutschen Zollverwaltung als Vertragspartei des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren geführt. Nach Angaben der Fachpresse hat sie die Beitrittsurkunden am 31. Oktober 2012 hinterlegt und ist seit dem 1. Dezember 2012 Vertragspartei; das Verfahren steht damit als Alternative zum TIR-Carnet zur Verfügung.

Ersetzt die Warenverkehrsbescheinigung A.TR. ein T1-Versandpapier?

Nein. Die A.TR. weist die Freiverkehrseigenschaft im Rahmen der Zollunion EU–Türkei nach und ist kein Ursprungsnachweis; sie führt zur Zollfreiheit der erfassten Waren. Das Versandverfahren regelt dagegen die Beförderung unter zollamtlicher Überwachung. Beide Dokumente können im selben Transport nebeneinander erforderlich sein.

Für welche Waren gilt die A.TR. nicht?

Von der Zollunion und damit von der A.TR. ausgenommen sind EGKS-Waren (Kohle und Stahl) sowie Agrarerzeugnisse. Für diese Warenkreise ist im Verkehr mit der Türkei die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bzw. EUR-MED der richtige Nachweis. Die genaue Kapitelabgrenzung ist vor der Ausfuhr bei der Zollstelle oder IHK zu prüfen.

Welche Sicherheit muss im Versandverfahren geleistet werden?

Grundsätzlich ist eine Sicherheit zu leisten. Möglich sind Einzelsicherheiten (Barsicherheit, Verpflichtungserklärung eines Bürgen, Sicherheitstitel — die Zollverwaltung nennt 10.000 Euro je Titel bei einjähriger Gültigkeit) sowie die Gesamtsicherheit in Form einer Verpflichtungserklärung, die im Rahmen eines Referenzbetrages für beliebig viele Verfahren genutzt werden kann.

Wann wird die Sicherheit im Versandverfahren wieder frei?

Erst mit der Erledigung des Verfahrens. Beendet ist das Verfahren bereits, wenn die Waren unter Vorlage des Versandbegleitdokuments der Bestimmungszollstelle gestellt oder einem Zugelassenen Empfänger übergeben werden; erledigt wird es aber erst nach dem Abgleich zwischen Bestimmungs- und Abgangsstelle. Bleibt die Rückmeldung aus, wird ein Suchverfahren eingeleitet.

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